Rehabilitation bei Post-Covid-Syndrom (Standort am UKE)
Ein sehr häufiges gesundheitliches Problem nach einer Covid-19-Infektion ist neben vorliegenden Hirnleistungsstörungen das Fatigue-Syndrom und die Post-Exertional Malaise (PEM). Dabei ist Fatigue eine subjektive und stark einschränkende, zu den vorausgegangenen Anstrengungen unverhältnismäßige, sich durch Schlaf oder Erholung nicht ausreichend bessernde subjektive Erschöpfung auf somatischer, kognitiver und psychischer Ebene mit vielfachen Funktionsstörungen. Die PME tritt unmittelbar nach einer ausgeführten Aktivität oder mit einer Latenz von ca. 12 bis 48 Stunden danach auf und kann für mehrere Tage oder Wochen anhalten oder ggf. auch den Zustand insgesamt verschlechtern / chronifizieren.
Die Entwicklung eines Fatigue-Syndroms kennen wir bei unterschiedlichen neurologischen Erkrankungen wie der Multiplen Sklerose aber auch postinfektiösen Verläufen von Infektionskrankheiten wie z.B. beim Epstein-Barr-Virus oder auch dem Post-Polio-Syndrom. Auch ein postinfektiöses chronisches Fatigue-Syndrom, myalgische Enzephalomyelitis, wurde postviral bereits beschrieben.
Angeboten wird ein multimodales komplexes Behandlungskonzept. Im Fokus stehen dabei unter anderem neuropsychologische und psychologische Therapien, in deren Rahmen unter Berücksichtigung psychologischer Konzepte wie Pacing, Achtsamkeit und Akzeptanz alltagspraktische Strategien zum Umgang mit den Krankheitsfolgen erarbeitet werden. Während Gruppenangebote auch die Möglichkeit zum Austausch mit Mitbetroffenen bieten, kann in Einzeltherapien eine Untersuchung des individuellen kognitiven Leistungsvermögens stattfinden und die Krankheitsverarbeitung durch psychologische Gespräche unterstützt werden. Darüber hinaus werden Therapien unter anderem zur allgemeinen Kräftigung und Mobilisierung sowie zur Verbesserung der Atmung angeboten.
Der Rehabilitation kommt bei schweren Verläufen bereits in der postakuten Phase jedoch auch im weiteren Verlauf bei Chronifizierung beim Post-Covid-Syndrom eine wichtige Rolle zu. Zuständig können die gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherungen sein, aber auch die gesetzlichen Unfallversicherungen oder die Berufsgenossenschaften sowie die private Krankenversicherung und die Beihilfe, ggf. in subsidiärer Zuständigkeit die Sozialhilfe. Wichtig ist hier auch die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit, da gerade Betroffene im jüngeren und mittleren Lebensalter ein Post-Covid-Syndrom auch mit milderen initialen Verläufen ohne stationäre Behandlungsbedürftigkeit entwickeln können. Hier kann die Rehabilitation auch einschätzen, ob ein Wiedereinstieg in die Berufswelt möglich ist und wenn ja, mit welchen Anpassungen oder ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig werden oder gar eine Erwerbsminderung langfristig zu befürchten ist.